Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2026 – Gültig für alle Konstruktions-, Entwicklungs- und Prototyping-Dienstleistungen (First Part, Hardware-Sprint, Entwicklungsmandat, Einzelbuchungen)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Verträge, Dienstleistungen und Entwicklungsarbeiten im Bereich CAD-Konstruktion, Prototyping und Design for Manufacturing (DFM) zwischen Anton Steenken / Engineer Your Idea (im Folgenden „Auftragnehmer") und dem Kunden.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B).

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgegenstand & Leistungen

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Konstruktions- und Entwicklungsleistungen (mechanische Entwicklung, CAD-Konstruktion, Gehäuseentwicklung, DFM-Beratung): je nach Beauftragung als Festpreis-Leistung (First Part, Hardware-Sprint), als Entwicklungsmandat oder als Einzelbuchung.

Die Zusammenarbeit erfolgt agil in wöchentlichen Iterationen (Sprints). Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und den anerkannten Regeln der Technik.

Da es sich um iterative R&D-Prozesse handelt, werden die Leistungen primär als Dienstvertrag (§ 611 BGB) erbracht. Geschuldet sind ausschließlich die definierten Lieferbestandteile (CAD-Daten, Zeichnungen, Stücklisten, Prüf- und Feedbackanleitungen, Beratung). Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg, insbesondere das Funktionieren einer Maschine oder Anlage, die finale Marktreife oder die Zertifizierungsfähigkeit eines Produkts, wird nicht geschuldet.

Serienfreigabe: Der Auftragnehmer liefert vollständige, serienreife Fertigungsunterlagen nach dem Stand der Technik. Die Serienfreigabe: Erstmusterprüfung, Prozessqualifizierung und Freigabe der Serienfertigung, liegt beim Auftraggeber beziehungsweise bei dem von ihm gewählten Fertiger. Eine Übergabe der Unterlagen des Auftragnehmers in eine Serienfertigung ohne dokumentierte Freigabe und Abnahme durch den Auftraggeber ist nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer koordiniert bei Bedarf die Fertigung von Prototypen über sein Netzwerk. Die reinen Herstellungs- und Materialkosten für physische Bauteile (3D-Druck, CNC, Spritzguss) durch Dritte sind nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten und werden separat in Rechnung gestellt oder vom Kunden direkt beauftragt.

§ 3 Laufzeit & Kündigung

Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bei Wahl eines Kontingent-Pakets (§ 4) gilt eine anfängliche Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten (Quartal), um fundierte Entwicklungszyklen zu gewährleisten.

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich (E-Mail genügt) gekündigt werden.

Bei Einzelbuchungen (stundenweise, Wochenbuchungen) gilt die Mindestlaufzeit nicht.

§ 4 Vergütung & Zahlungsbedingungen

Die Vergütung erfolgt wahlweise nach einem der folgenden Abrechnungsmodelle; das gewählte Modell wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

a) Stündliche Abrechnung: Abgerechnet werden die tatsächlich erbrachten Stunden. Der Stundensatz wird im Angebot festgelegt.

b) First Part (Festpreis): 1.290,00 EUR für das erste Bauteil (Aufwand ca. 10 Stunden): fertigungsgerechtes CAD inklusive Fertigungsdaten und Kurz-DFM, Ergebnis innerhalb von 5 Arbeitstagen. Wird bei Beauftragung eines Hardware-Sprints innerhalb von 30 Tagen vollständig angerechnet.

c) Hardware-Sprint (Festpreis): 9.900,00 EUR für vier Wochen (Aufwand ca. 104 Stunden): Anforderungen, Konzept, parametrisches CAD, ECAD-Abgleich, DFM-Prüfung, prototypenreife Fertigungsdaten, Prüf- und Feedbackanleitung. Geschuldet werden die Unterlagen für den Prototypenbau, nicht das gefertigte Teil; Fertigungskosten, Versand und Fertigungszeit liegen beim Kunden und zählen nicht in die vier Wochen. Bei Neukunden fällt ab dem Sprint eine Anzahlung von 40 % an.

d) Entwicklungsmandat: Laufende Entwicklung mit monatlicher Kapazität, festem Ansprechpartner und Priorität; Konditionen auf Anfrage und im Mandatsvertrag geregelt.

e) Einzelbuchungen: Stundenweise ab 4-Stunden-Blöcken; der Stundensatz wird im Angebot festgelegt. Eine Woche mit 15 Stunden: 1.425,00 EUR; eine Woche mit 30 Stunden: 2.700,00 EUR. Ohne Mengenrabatt, da ohne Planungssicherheit gebucht.

Zahlungsziel: 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Kontingent-Pauschalen werden im Voraus, Projekt- und Stundenabrechnungen im Nachhinein auf Basis der erbrachten und dokumentierten Stunden fakturiert.

Zuschläge: Für Arbeit am Abend oder an Wochenenden werden Express-Zuschläge von 25 % bis 50 % erhoben; Reisezeit wird mit 50 % des Stundensatzes abgerechnet.

Vor-Ort-Kickoff (optional): 1.200,00 EUR zuzüglich Reisekosten.

Preisanpassung: Vergütungen können einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen angepasst werden.

Wochen-/Monatstermine: Nicht wahrgenommene Termine verfallen und werden nicht nachgeholt oder gutgeschrieben.

Kosten für externe Fertigungsdienstleistungen, Materialbeschaffung oder Lizenzen, die für den Prototypenbau notwendig sind, sind nicht in den Abrechnungsmodellen enthalten und werden nach vorheriger Freigabe durch den Kunden separat abgerechnet.

§ 5 Mitwirkungspflichten & Meilenstein-Abnahmen

Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Entwicklung notwendigen Informationen, Spezifikationen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Der Entwicklungsprozess beinhaltet regelmäßige Meilensteine (z. B. nach Abschluss eines Sprints oder einer CAD-Iteration). Der Kunde prüft die vorgelegten Zwischenergebnisse zeitnah.

Mit der schriftlichen Freigabe (E-Mail genügt) eines Meilensteins bestätigt der Kunde die konzeptionelle und technische Richtung. Spätere Änderungswünsche an bereits freigegebenen Meilensteinen gelten als neue Anforderungen und werden im Rahmen der laufenden Sprints priorisiert bearbeitet.

§ 6 Haftung & Produktsicherheit

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Ausschluss der Produkthaftung: Der Auftragnehmer fungiert ausschließlich als externer Entwicklungs-Dienstleister. Die finale rechtliche Verantwortung für das Produkt, dessen Marktfähigkeit, Sicherheit (z. B. CE-Kennzeichnung, RoHS, REACH) sowie die Einhaltung gesetzlicher Normen obliegt vollumfänglich dem Kunden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter (insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz) frei, die aus der Nutzung, Vermarktung oder Herstellung der entwickelten Produkte resultieren.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die mangelfreie Fertigung durch Dritte (Herstellernetzwerk), sondern haftet lediglich für die vertragsgemäße Erstellung der Konstruktionsdaten (z. B. DFM-Validität zum Zeitpunkt der Übergabe).

Datenverlust: Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner eigenen Daten sowie der vom Auftragnehmer übergebenen Zwischenstände und Konstruktionsdaten selbst verantwortlich.

Schutzrechte Dritter (Freedom to Operate): Die Prüfung, ob die entwickelten Produkte, Konstruktionen, CAD-Modelle oder Konzepte gegen bestehende Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verstoßen, obliegt vollumfänglich dem Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung oder Gewährleistung.

§ 7 Nutzungsrechte & Geistiges Eigentum

Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte (insbesondere an Entwürfen, Konstruktionsdaten, CAD-Modellen und Zeichnungen) verbleiben beim Auftragnehmer.

Mit der vollständigen Bezahlung der jeweils fälligen Vergütung gehen die Nutzungsrechte an den erstellten Entwicklungsdaten vollständig und ohne Einschränkung auf den Kunden über (exklusiv, zeitlich und räumlich unbeschränkt, einschließlich Serienfertigung und Weiterentwicklung). Vor vollständiger Bezahlung bleibt jedes Nutzungsrecht beim Auftragnehmer.

Überlassene Teile: Zur Prüfung überlassene physische Teile (Prototypen, Muster, Altteile) sendet der Auftragnehmer innerhalb von acht Wochen zurück.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, allgemeines technisches Know-how, Methoden und DFM-Prinzipien, die während der Arbeit erworben wurden, auch für andere Projekte zu nutzen, sofern keine Geschäftsgeheimnisse des Kunden verletzt werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden nach erfolgreichem Projektabschluss (oder Erreichen signifikanter Meilensteine) als Referenz auf seiner Webseite (inkl. Logo) zu nennen, sofern keine Geheimhaltung (NDA) dem entgegensteht.

§ 8 Vertraulichkeit (Geheimhaltung)

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und technischen Daten strikt vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.

Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus. Separate Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) gehen diesen AGB vor.

§ 9 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.